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Patientenverfügung, Vorsorge- & Betreuungsvollmacht
Patientenverfügung, Vorsorge- & Betreuungsvollmacht

Noch kann ich bestimmen!

Auch wenn ich meinen Willen einmal nicht mehr äußern kann – er soll beachtet werden. Dafür sorge ich vor.

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt eröffnet schwerstkranken Menschen heute Therapiemöglichkeiten, die vor Jahren noch undenkbar schienen. Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin. Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden sollen. Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Das gilt für die Einleitung wie auch für die Fortführung einer Therapie. Solange der kranke Mensch noch entscheidungsfähig ist, kann er selbst dem Arzt diese Zustimmung geben oder verweigern. Wie stellt man aber den Willen eines Menschen fest, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Wer in einer solchen Situation möchte, dass sein Wille beachtet wird, kann mittels einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsvollmacht Vorsorge treffen.

Vorsorgevollmacht (§ 1901 c BGB)

Jeder kann durch einen Unfall oder schwere Krankheit körperlich oder geistig so beeinträchtigt werden, dass vorübergehend oder dauerhaft keine Kommunikation möglich ist. Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen - hoffentlich - im Ernstfall zur Seite stehen. Aber nicht automatisch dürfen diese Ihre Angelegenheiten regeln. Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen weder Ehegatten, Eltern oder Kinder Sie ohne besondere Berechtigung gesetzlich vertreten. Im Zweifelsfall bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Mitarbeiter, der sie vielleicht gar nicht kennt, aber mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für diesen Fall bestimmen, wer welche Entscheidungen für Sie treffen darf. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Die in einer Vorsorgevollmacht benannten Personen bekommen das Recht, und zwar juristisch verbindlich, in unterschiedlichen Lebensbereichen Ihre Interessen bzw. Ihren (z. B. in einer Patientenverfügung formulierten) Willen zu vertreten und Ihre persönlichen Angelegenheiten nach Ihren Vorstellungen zu regeln. Dadurch behalten Sie ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Durch eine Vorsorgevollmacht wird die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts und somit die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vorsorgevollmacht kann privat abgefasst, beglaubigt oder beim Notar erstellt sein. Wenn Sie sich schwer tun, eine Patientenverfügung zu formulieren, aber nicht auf Ihre Selbstbestimmung verzichten möchten, oder sicher stellen wollen, dass Sie Ihren eigenen Wünschen entsprechend behandelt werden, ist die Abfassung einer Vorsorgevollmacht sehr zu empfehlen.

Patientenverfügung (§1901a BGB)

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und wie Sie in einer bestimmten Situation ärztlich behandelt werden möchten. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr entscheiden können. Sollte dies eintreten, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden. So können Sie, obwohl Sie dann aktuell nicht fähig sind, zu entscheiden, auf ärztliche Maßnahmen Einfluss nehmen und Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahren. Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist, wer die Tragweite und Folgen einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen kann. Sie muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden. Die schriftliche Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es ist sehr empfehlenswert, sie in bestimmten Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte und das Behandlungsteam. Die darin getroffenen Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten.

Betreuungsverfügung (§ 1896 BGB)

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ("Betreuers") für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie für diesen Fall dem Gericht einen Betreuer verbindlich vorschlagen, es sei denn, das Gericht kann begründen, dass die Einsetzung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des zu Betreuenden zuwiderliefe. Es kann auch festgelegt werden, wer und aus welchen Gründen auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Zusätzlich können hier Aufgaben definiert werden, die ein Betreuer übernimmt. So kann z. B. formuliert werden, ob eine Pflegeheimunterbringung gewünscht wird oder der Patient mit einer Pflegeperson lieber zu Hause versorgt werden möchte. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten wird der Betreuer z. B. im Bereich der Vermögenssorge vom Amtsgericht kontrolliert. Im Grunde empfiehlt es sich, eine kombinierte Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und/oder Betreuungsverfügung zu fertigen.

Hinweise und Textvorlagen zur Erstellung von Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Bevor Sie eine Vorsorgeverfügung erstellen, denken Sie zunächst über Ihre Einstellung zu Krankheit, Leiden und Sterben nach. Vorsorgeverfügungen berühren eine komplizierte Rechtsmaterie. Erhöhen Sie die Verbindlichkeit durch ärztliche und ggf. juristische Beratung. Tragen Sie immer einen Hinweis über den Aufbewahrungsort Ihrer Vorsorgeverfügung bei sich.

Vorlagen zur Erstellung Ihrer Vorsorgeverfügungen

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der gesetzliche Rahmen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Deutschland insgesamt einen größeren Spielraum zulässt, als ihn die hier zur Verfügung gestellte "Christliche Patientenvorsorge" anbietet. Diese Handreichung verpflichtet sich ausdrücklich dem christlichen Glauben und hat dies auch in ihren Formulierungen berücksichtigt. Der Vordruck der Vorsorgevollmacht regelt außerdem nur Gesundheits- und Aufenthalts-, nicht aber finanzielle und behördliche Angelegenheiten. Dafür müssen Sie Ergänzungen vornehmen oder auf andere Vorlagen zurückgreifen.

Handreichung und Formular Christliche Patientenvorsorge

 
 

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